alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
BGBl. II Nr. 239/2011
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Paragraph 12,
Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
- Ziffer eins
- Ziffer 2alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.