Absatz eins,Eine Erstprüfstelle gemäß Paragraph 20, Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.
BGBl. II Nr. 239/2011
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Beantragung der Notifizierung
Paragraph 21,
- Absatz 2,Dem Antrag sind beizufügen:
- Ziffer einseine Beschreibung der Tätigkeiten
- Litera afür Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
- Litera bfür Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;
- Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Ziffer eins,;
- Ziffer 3eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;
- Ziffer 4der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 20, bescheinigt wird.