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BGBl. II Nr. 239/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Kundmachung BGBl. II Nr. 239/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 28.07.2011 – 24.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. II Nr. 165/2015 § 26↗RIS↗

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 2, bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.