Absatz eins,Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
- Ziffer einsIst die gemäß Paragraph 32, Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Verordnung geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
- Ziffer 2Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und erforderlichenfalls Muster zur Verfügung stellen.
- Ziffer 3Gelangt die Behörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Beim Setzen derartiger Maßnahmen ist Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, zu berücksichtigen.
- Ziffer 4Die Behörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.