„ortsbewegliche Druckgeräte“:
- Litera aalle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,
- Litera bTanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,
sofern diese Geräte im Einklang mit den Bestimmungen des ADR oder RID für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anlage 1 genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden; als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 des ADR oder RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 des ADR oder RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind;