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BGBl. II Nr. 239/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Kundmachung BGBl. II Nr. 239/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 28.07.2011 – 24.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. II Nr. 165/2015 § 30↗RIS↗

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
  2. Absatz 2,Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.
  3. Absatz 3,Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Artikel 5, der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.