Absatz eins,Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
- Ziffer einsStellt die gemäß Paragraph 32, Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des Paragraph eins, Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
- Ziffer 2Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
- Ziffer 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.