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BGBl. II Nr. 239/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Kundmachung BGBl. II Nr. 239/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 28.07.2011 – 24.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. II Nr. 165/2015 § 31↗RIS↗

Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Stellt die gemäß Paragraph 32, Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des Paragraph eins, Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
  2. Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.