Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 29, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
- Ziffer einsdie Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Paragraphen 13 bis 16 angebracht;
- Ziffer 2die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- Ziffer 3die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- Ziffer 4die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.