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BGBl. II Nr. 239/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Kundmachung BGBl. II Nr. 239/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 28.07.2011 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 32↗RIS↗

Formale Nichtkonformität

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 29, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Paragraphen 13 bis 16 angebracht;
    2. Ziffer 2
      die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.