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BGBl. II Nr. 26/2011

kundgemacht 28.01.2011 RIS↗
Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2011× zu Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2011 § 10↗RIS↗

Übernahme der angebotenen Sachgüter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Organe des Bundes, die an der Übernahme von den in der SGÜ angebotenen Sachgütern Interesse haben, können mit den zuständigen Bediensteten der anbietenden Organe direkt Kontakt aufnehmen.
  2. Absatz 2,Möchte das meistbietende interessierte Organ des Bundes das in der SGÜ angebotene Sachgut übernehmen, sind die entsprechenden Modalitäten für die Sachgüterübertragung zwischen den beteiligten Organen festzulegen. Über die Übergabe der Sache ist vom übernehmenden Organ ein Übernahmeschein und vom anbietenden Organ ein Übergabeschein jeweils in doppelter Ausfertigung auszustellen, wobei je eine Ausfertigung zwischen den beteiligten Organen auszutauschen ist.
  3. Absatz 3,Ist die Übernahme von systemisierungspflichtigen Sachgütern beabsichtigt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Systemisierung vorliegt oder nachträglich eingeholt werden kann.