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BGBl. III Nr. 147/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2011× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 147/2011 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den zuständigen Behörden und gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.