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BGBl. III Nr. 21/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Durchführungsprotokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Durchführungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2011× zu Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 21/2011 Anl. 2↗RIS↗

Anhang 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 1 Absatz 5)

  • Strichaufzählung
    -Kopien der in Anhang 1 dieses Abkommens genannten Nachweismittel;

  • Strichaufzählung
    -Geburtsurkunde und Kopie davon;

  • Strichaufzählung
    -Führerschein und Kopie davon;

  • Strichaufzählung
    von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument und von der UNMIK ausgestellter Personalausweis und Kopie davon;

  • Strichaufzählung
    -sonstige Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können;

  • Strichaufzählung
    Zeugenaussagen;

  • Strichaufzählung
    eigene Angaben und Sprache des Betroffenen;

  • Strichaufzählung
    das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist.

  • Strichaufzählung
    Bestätigung der Identität als Ergebnis einer Suche im Visa-Informationssystem;8

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8 Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt EU Nummer L 218 vom 13.8.2008, Seite 60.