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BGBl. III Nr. 21/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Durchführungsprotokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Durchführungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2011× zu Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 21/2011 Anl. 3↗RIS↗

Anhang 3

Die für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 6 dieses Abkommens zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind

- Auf kosovarischer Seite

Botschaft der Republik Kosovo in Wien

- Auf österreichischer Seite

Botschaft der Republik Österreich in Pristina

Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten der unter diesem Anhang angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.