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BGBl. III Nr. 21/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Durchführungsprotokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) samt Durchführungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2011× zu Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 21/2011 Anl. 4↗RIS↗

Anhang 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen gelten (Artikel 4 Absatz 1)

  • Strichaufzählung
    Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

  • Strichaufzählung
    gültiges Dokument, z.B. Visum und/oder Aufenthaltstitel, der vom ersuchten Staat für den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats ausgestellt wurde;

  • Strichaufzählung
    Flugschein, Fahrkarten für Bahn oder Bus, mit Vor- und Familienamen versehene Dokumente, Bescheinigungen oder Rechnungen jeder Art, aus denen der Aufenthalt oder der Reiseweg der betroffenen Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hervorgeht;