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BGBl. III Nr. 31/2011

kundgemacht 09.03.2011 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2011× zu Luftverkehrsabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 31/2011 Anl. 1↗RIS↗

A N H A N G 1

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in der Mongolei

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Slowakischen Republik namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in der Mongolei

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.