Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
BGBl. III Nr. 31/2011
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
A N H A N G 1
- A
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in der Mongolei |
- BDas bzw. die von der Regierung der Slowakischen Republik namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in der Mongolei | Punkte in Österreich |
- CAlle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.