Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 31/2011

kundgemacht 09.03.2011 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2011× zu Luftverkehrsabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 31/2011 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, dass die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind und unter der Voraussetzung dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei, welches die Konformität der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Mongolei mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht gewährleistet, bereits in Kraft ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 2. Oktober 2007 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.