Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
BGBl. III Nr. 31/2011
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
BESTEUERUNG
- Absatz eins,
- Absatz 2,Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
- Absatz 3,Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.