Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
BGBl. III Nr. 31/2011
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
DIREKTER TRANSITVERKEHR
- Absatz eins,
- Absatz 2,Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.