BGBl. III Nr. 44/2011
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 1927
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 1927
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Ziffer eins Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, wird von der Österreichischen Seite ausschließlich für Zwecke und den Bedarf der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt. Jegliche Nutzung des genannten Gebäudes für andere Zwecke erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite.
Ziffer 2 Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite verkauft, anderweitig veräußert bzw. einer beliebigen dritten Seite zur Nutzung übergeben werden. Dabei hat die Russische Seite das Vorkaufsrecht in Bezug auf das genannte Gebäude.