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BGBl. III Nr. 90/2011

kundgemacht 31.05.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2011× zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für:
    1. Absatz a,
      freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei oder auf diplomatischem Wege durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, der Zusendung von Material oder der Zurverfügungstellung von Informationen gewährt werden sollen,
    2. Absatz b,
      die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und
    3. Absatz c,
      den Austausch von Informationen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Situationen, zu denen es aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen gekommen ist.