Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
StF: BGBl. III Nr. 90/2011 (NR: GP XXIV RV 586 AB 756 S. 69. BR: AB 8330 S. 786.)
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 9. Dezember 2009 bzw. 5. August 2010 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 9. Dezember 2009 bzw. 5. August 2010 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und
Die Regierung des Königreichs Marokko
(im Folgenden „die Vertragsparteien“)
haben,
Eingedenk der von Freundschaft und Herzlichkeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Staaten,
Überzeugt von der Notwendigkeit einer ständigen Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes,
folgendes vereinbart: