Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für:
freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei oder auf diplomatischem Wege durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, der Zusendung von Material oder der Zurverfügungstellung von Informationen gewährt werden sollen,
die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und
den Austausch von Informationen.
Dieses Abkommen gilt nicht für Situationen, zu denen es aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen gekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129103