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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

„Katastrophe oder schwerer Unglücksfall“

ein bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturgewalten Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

„Hilfe ersuchender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersuchen;

„Hilfe leistender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3, Absatz 1 genannte Behörden einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“

Person(en), die der Hilfe leistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstung“

das Material, insbesondere die technischen Geräte, Transportmittel und Rettungshunde für den Einsatz sowie Güter für den Eigenbedarf;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Hoheitsgebiet des um Hilfe ersuchenden Staates bestimmt sind.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129104