Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
Für die Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sind folgende Behörden zuständig:
Auf der Seite der Regierung der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres
Auf der Seite der Regierung des Königreichs Marokko:
der Innenminister
Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Ansprechstellen bekannt. Die Ansprechstellen werden ständig erreichbar sein.
Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129105