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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 3

Zuständigkeiten

  1. Ziffer eins
    Für die Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sind folgende Behörden zuständig:
    Auf der Seite der Regierung der Republik Österreich:
    der Bundesminister für Inneres
    Auf der Seite der Regierung des Königreichs Marokko:
    der Innenminister
  2. Ziffer 2
    Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Ansprechstellen bekannt. Die Ansprechstellen werden ständig erreichbar sein.
  3. Ziffer 3
    Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129105