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BGBl. III Nr. 90/2011

kundgemacht 31.05.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2011× zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Rabat, am 9. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.