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BGBl. III Nr. 90/2011

kundgemacht 31.05.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2011× zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt

  1. Ziffer eins
    Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Grenzübertrittsformalitäten auf ein unbedingt nötiges Maß zu reduzieren.
  2. Ziffer 2
    Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates während des Zeitraums der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft, beide in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache, vorzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.
  4. Ziffer 4
    Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates ihre Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaften des Hilfe leistenden Staates sind berechtigt, auf dem Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.