Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Grenzübertrittsformalitäten auf ein unbedingt nötiges Maß zu reduzieren.
BGBl. III Nr. 90/2011
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Grenzübertritt und Aufenthalt
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates während des Zeitraums der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft, beide in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache, vorzuweisen.
- Ziffer 3Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.
- Ziffer 4Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates ihre Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaften des Hilfe leistenden Staates sind berechtigt, auf dem Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.