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BGBl. III Nr. 90/2011

kundgemacht 31.05.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2011× zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Einsatzkosten

  1. Ziffer eins
    Der Hilfe leistende Staat hat gegenüber dem Hilfe ersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
  2. Ziffer 2
    Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. Der Hilfe leistende Staat wird vorrangig entschädigt.
  3. Ziffer 3
    Der Hilfe ersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Hilfe leistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
  4. Ziffer 4
    Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im Hilfe ersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische Unterstützung, einschließlich medizinischer Erstversorgung gewährt.