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BGBl. I Nr. 10/2012

kundgemacht 16.02.2012 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) neu § 0↗RIS↗
Anl. 8neu
in Kraft 01.04.2012 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 Anl. 8↗RIS↗

Anhang römisch acht

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A.           Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
  3. Ziffer 3
    Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,
  4. Ziffer 4
    bei Verfahren gemäß den Paragraphen 30 und 33 gegebenenfalls Angaben über den Verfahrensablauf und Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung eingesehen oder beschafft werden können.

B. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere, folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
  2. Ziffer 2
    Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.
  3. Ziffer 3
    Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
  4. Ziffer 4
    Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
  5. Ziffer 5
    Auswahlkriterien.
  6. Ziffer 6
    Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben.

C.           In der Bekanntmachung kann enthalten sein:

  1. Ziffer eins
    Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
  2. Ziffer 2
    Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den Paragraphen 59, ff).
  3. Ziffer 3
    Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
  4. Ziffer 4
    Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
  5. Ziffer 5
    Zuschlagskriterien.