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BGBl. I Nr. 10/2012

kundgemacht 16.02.2012 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 119neu
in Kraft ab 01.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 § 119↗RIS↗

Eignungskriterien für Subauftragnehmer

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,In der Bekanntmachung gemäß Paragraph 118, hat der erfolgreiche Bieter die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien anzugeben, die er für die Auswahl der Subauftragnehmer anwendet.
  2. Absatz 2,Die Kriterien gemäß Absatz eins, müssen objektiv und nicht diskriminierend sein und im Einklang mit jenen Kriterien stehen, die der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt hat.
  3. Absatz 3,Die von den Subauftragnehmern geforderte Leistungsfähigkeit muss in direktem Zusammenhang zum Gegenstand des Subauftrages stehen. Das Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegenstand des Subauftrags angemessen sein.