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BGBl. I Nr. 10/2012

kundgemacht 16.02.2012 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 58neu
in Kraft 01.04.2012 – 27.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 58↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 58,

Unbeschadet der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. Ziffer eins
    beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  2. Ziffer 2
    beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. Ziffer 3
    bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  4. Ziffer 4
    beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.