Absatz eins,Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 60 bis 64 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
- Ziffer einsberufliche Befugnis,
- Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,
- Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
- Ziffer 4technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist.