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BGBl. I Nr. 110/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2012× zu AMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 1548 § 0↗RIS↗
§ 75gneu
in Kraft 15.12.2012 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 110/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 75g↗RIS↗

Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

Paragraph 75 g,

  1. Absatz eins,Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß Paragraph 75 j, unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten haben
    1. Ziffer eins
      vermutete Nebenwirkungen oder
    2. Ziffer 2
      vermutete Nebenwirkungen beim Menschen oder
    3. Ziffer 3
      das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit oder
    4. Ziffer 4
      nicht ausreichende Wartezeiten
    von Arzneimitteln, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 75 a, unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.