BGBl. I Nr. 110/2012
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75mneu
Paragraph 75 m,
Zulassungsinhaber sind verpflichtet, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Agentur zu informieren, falls neue oder veränderte Risken bestehen oder falls erkannt wird, dass sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneispezialitäten geändert hat.