Absatz eins,Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu ermitteln und umfassen die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8.
BGBl. I Nr. 111/2012
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Ermittlung der Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch
- Ziffer einsgeeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
- Ziffer 2Verwenden einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
- Ziffer 3Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
zu erfolgen hat. - Absatz 3,Die Überprüfung der gemäß Absatz 2, festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Absatz 2, ermittelten Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.