Absatz eins,Das Protokollierungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Das Protokollierungssystem dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten.
BGBl. I Nr. 111/2012
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Protokollierungssystem
Paragraph 22,
- Absatz 2,Jede Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten im Rahmen von ELGA ist gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu protokollieren mit:
- Ziffer einsDatum und Zeit der Verwendung,
- Ziffer 2der eindeutigen Protokoll-Transaktionsnummer,
- Ziffer 3Art des Verwendungsvorgangs,
- Ziffer 4der eindeutigen elektronischen Identität des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters oder der ELGA-Ombudsstelle, der/die den Vorgang ausgelöst hat/haben,
- Ziffer 5dem Namen der natürlichen Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten tatsächlich verwendet hat,
- Ziffer 6der eindeutigen Kennung der verwendeten ELGA-Gesundheitsdaten,
- Ziffer 7den Abfragekriterien sowie
- Ziffer 8den Fehlermeldungen bei sonstigen Abfragen, wenn sie zu Fehlermeldungen führen.
- Absatz 3,Die Protokolldaten gemäß Absatz 2, sind drei Jahre nach Zugriff aufzubewahren und lesbar sowie verfügbar zu halten.
- Absatz 4,ELGA-Teilnehmer/innen haben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, das Recht, Auskunft über die sich auf sie beziehenden Protokolldaten zu erhalten und diese zu verwenden. Die Darstellung dieser Protokollierungsdaten hat einfach und übersichtlich zu sein.
- Absatz 5,Die Protokollierungsdaten gemäß Absatz 2, dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer:
- Ziffer einszur gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung sowie Abwehr geltend gemachter rechtlicher Ansprüche oder
- Ziffer 2zur Sicherstellung einer Verwendung gemäß der Rollen (Paragraph 5,) oder
- Ziffer 3zur Information über die Aktualisierung von ELGA-Gesundheitsdaten oder
- Ziffer 4im Falle technischer Notwendigkeit oder
- Ziffer 5indirekt personenbezogen zur Optimierung und Evaluierung von ELGA.
- Absatz 6,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, und c haben das Recht, Auskunft über die Protokolldaten zu erhalten und zu verwenden, die sich auf die von ihnen getätigten Verwendungsvorgänge beziehen.
- Absatz 7,Die ELGA-Systempartner haben ELGA so zu gestalten, dass Änderungen von ELGA-Gesundheitsdaten, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungs- oder Betreuungsverlaufs bedingen können (Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz), jenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die auf die ELGA-Gesundheitsdaten in der nicht aktualisierten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 21, Absatz 3, in ELGA zur Verfügung stehen.