Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat das Zugangsportal (Paragraph 23,), die Widerspruchstellen (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.
BGBl. I Nr. 111/2012
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 27,
- Absatz 2,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt Paragraph 13, Absatz 3, ab 1. Jänner 2015 für
- Ziffer einsKrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,
- Ziffer 2die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie
- Ziffer 3Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,,
soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. - Absatz 3,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 Paragraph 13, Absatz 3, für
- Ziffer einsApotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
- Ziffer 2freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
- Ziffer 3Gruppenpraxen sowie
- Ziffer 4selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG,
soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (Paragraph 3 a, KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen. - Absatz 4,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 Paragraph 13, Absatz 3, für private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
- Absatz 5,Ab 1. Jänner 2017 haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit
- Ziffer einsPatientenverfügungen,
- Ziffer 2Vorsorgevollmachten sowie
- Ziffer 3die medizinischen Register (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,)
in ELGA zur Verfügung zu stehen. - Absatz 6,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 Paragraph 13, Absatz 3, für
- Ziffer einsfreiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,
- Ziffer 2zahnärztliche Gruppenpraxen sowie
- Ziffer 3selbstständige Zahnambulatorien.
- Absatz 7,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.
- Absatz 8,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.
- Absatz 9,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind, erarbeitet werden.
- Absatz 10,Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten nur weitergegeben werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
- Ziffer einspersönlichen Kontakt oder
- Ziffer 2telefonischen Kontakt oder
- Ziffer 3Vertragsbestimmungen oder
- Ziffer 4Abfrage elektronischer Verzeichnisse
- Litera ader Österreichischen Ärztekammer oder
- Litera bder Österreichischen Zahnärztekammer oder
- Litera cdes Österreichischen Hebammengremiums oder
- Litera dder Österreichischen Apothekerkammer oder
- Litera edes Hauptverbands oder
- Litera fdes Bundesministeriums für Gesundheit
bestätigt sind. - Absatz 11,In den Fällen des Absatz 10, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Weitergabe der Gesundheitsdaten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
- Ziffer einsDatum und Art der Kontaktaufnahme,
- Ziffer 2die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
- Ziffer 3die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
- Ziffer 4die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten. - Absatz 12,Die Weitergabe von Gesundheitsdaten darf unter den Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn
- Ziffer einsdie Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
- Ziffer 2die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
- Ziffer 3automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
- Ziffer 4die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
- Ziffer 5allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.
- Absatz 13,Die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, und 12 können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist.
- Absatz 14,Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelten die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 gelten.
- Absatz 15,Bis zum 30. Juni 2016 ist Paragraph 6, nicht auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.