Absatz eins,Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten ist die Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, festzustellen.
BGBl. I Nr. 111/2012
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Identität
Paragraph 4,
- Absatz 2,Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, zu erfolgen.
- Absatz 3,Der Patientenindex gemäß Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
- Absatz 4,Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
- Ziffer einsdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
- Ziffer 2durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
- Ziffer 3durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,)
zu erfolgen. - Absatz 5,Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
- Ziffer einsvon Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, sowie
- Ziffer 2von Gesundheitsdiensteanbietern,
mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG zu speichern. - Absatz 6,Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (Paragraph 9, Absatz eins, E-GovG) sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG über die Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit bPK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.