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BGBl. I Nr. 111/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 111/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 4↗RIS↗

Identität

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten ist die Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, festzustellen.
  2. Absatz 2,Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Patientenindex gemäß Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
  4. Absatz 4,Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
    1. Ziffer eins
      durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
    2. Ziffer 2
      durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
    3. Ziffer 3
      durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,)
    zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
    1. Ziffer eins
      von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      von Gesundheitsdiensteanbietern,
    mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG zu speichern.
  6. Absatz 6,Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (Paragraph 9, Absatz eins, E-GovG) sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG über die Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit bPK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.