BGBl. I Nr. 112/2012
Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 Z 4
Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 6.
(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6 oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 7 vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.
1. Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6
2. Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7
ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Standort des Betriebes,
3. die Art des Betriebes,
4. alle Angaben über die für die Erteilung Gewährung der Bewilligung Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
5. die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
2. ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
3. Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
4. eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
5. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.