Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
- Ziffer einslebende Wirbeltiere einschließlich
- Litera aselbständig Nahrung aufnehmender Larven und
- Litera bFöten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
- Ziffer 2Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
- Ziffer 3lebende Kopffüßer.