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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 · danach: BGBl. I Nr. 31/2018 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
    1. Ziffer eins
      lebende Wirbeltiere einschließlich
      1. Litera a
        selbständig Nahrung aufnehmender Larven und
      2. Litera b
        Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
    2. Ziffer 2
      Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
    3. Ziffer 3
      lebende Kopffüßer.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,
    2. Ziffer 2
      nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,
    3. Ziffer 3
      Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
    4. Ziffer 4
      Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
    5. Ziffer 5
      Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
    6. Ziffer 6
      Tiere gemäß Absatz eins,, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, freigelassen oder privat untergebracht worden sind.
  3. Absatz 3,Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
    4. Ziffer 4
      die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.