Absatz eins,Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn
- Ziffer einsder Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
- Ziffer 2keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
- Ziffer 3geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.