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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 13↗RIS↗

Nichtmenschliche Primaten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Andere nichtmenschliche Primaten als die in Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tierversuch einem Zweck gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder
      2. Litera b
        Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 5
      dient, und
    2. Ziffer 2
      eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,Andere nichtmenschliche Primaten (Absatz eins,), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (Paragraph 5, Ziffer eins,) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.
  3. Absatz 3,Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.