Absatz eins,Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,
- Ziffer einsder Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (Paragraph 15,) erreicht werden,
- Ziffer 2dies ist wissenschaftlich begründet und
- Ziffer 3dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.