Absatz eins,Tiere, der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.
BGBl. I Nr. 114/2012
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz eins, nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.