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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 16↗RIS↗

3. Abschnitt
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.
  2. Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (Paragraph 19, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (Paragraph 20,) sowie
    4. Ziffer 4
      Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.
  3. Absatz 3,Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
  4. Absatz 4,Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.