Absatz eins,Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
- Ziffer einsgeeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
- Ziffer 2geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
- Ziffer 3Genehmigungen gemäß Paragraph 16, vorläufig oder endgültig zu widerrufen.