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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 17↗RIS↗

Vorläufiger oder endgültiger Widerruf

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
    1. Ziffer eins
      geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
    3. Ziffer 3
      Genehmigungen gemäß Paragraph 16, vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.