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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 18↗RIS↗

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die
    1. Ziffer eins
      für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und
    2. Ziffer 2
      insbesondere der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß Paragraph 6, nicht verletzt werden.