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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 19↗RIS↗

Anforderungen an das Personal

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
    1. Ziffer eins
      für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
    3. Ziffer 3
      dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Tierversuchen oder
    2. Ziffer 2
      Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
    3. Ziffer 3
      Pflege von Tieren oder
    4. Ziffer 4
      Tötung von Tieren.
  3. Absatz 3,Personen, die
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) durchführen oder
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) oder von Personen gemäß Absatz eins, durchführen,
    bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.