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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 23↗RIS↗

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in Paragraph 22, genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Identität der Tiere,
    2. Ziffer 2
      Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
    4. Ziffer 4
      bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Absatz 2, genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.