Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in Paragraph 22, genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
- Ziffer einsIdentität der Tiere,
- Ziffer 2Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
- Ziffer 3Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
- Ziffer 4bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.