Absatz eins,Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
BGBl. I Nr. 114/2012
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
4. Abschnitt
Anforderungen an Projekte
Genehmigung von Projekten
Paragraph 26,
- Absatz 2,Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
- Ziffer einsden Verwender, der das Projekt durchführt,
- Ziffer 2die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
- Ziffer 3die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
- Ziffer 4den Projektvorschlag,
- Ziffer 5eine nichttechnische Projektzusammenfassung (Paragraph 31, Absatz 2,),
- Ziffer 6die Unterlagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,,
- Ziffer 7eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
- Ziffer 8den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß Paragraph 31, Absatz 4
zu enthalten haben. - Absatz 3,Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
- Ziffer einsdas Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
- Ziffer 2nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
- Litera a„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
- Litera b„gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
- Litera c„mittel“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,)
eingestuft sind und - Ziffer 3keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
- Absatz 4,Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Absatz 6, haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Absatz 3, beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
- Absatz 5,Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
- Ziffer einsdurch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
- Ziffer 2der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
- Ziffer 3innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
- Absatz 6,Genehmigungen haben zu enthalten:
- Ziffer einsden Verwender, der das Projekt durchführt,
- Ziffer 2die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
- Ziffer 3die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
- Ziffer 4alle sich aus der Projektbeurteilung (Paragraph 29,) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (Paragraph 30,) des Projekts stattfindet.
- Absatz 7,Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
- Ziffer einseine positive Projektbeurteilung vorliegt und
- Ziffer 2die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. - Absatz 8,Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Ziffer 8, gewähren, sind:
- Ziffer einsunter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Artikel 55, Absatz 4,, Unterabsatz 2, Litera a, der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
- Ziffer 2zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß Paragraph 37, Absatz 3, zu übermitteln.
- Absatz 9,Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
- Ziffer einssolche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
- Ziffer 2bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.