Absatz eins,Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
- Ziffer einsfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
- Ziffer 2für sonstige Tierversuche über
- Litera adie Voraussetzungen der Ziffer eins, oder
- Litera bausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
verfügen.