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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 30↗RIS↗

Rückblickende Bewertung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Eine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, ausspricht oder
    2. Ziffer 2
      Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder
    3. Ziffer 3
      Projekte als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eingestufte Tierversuche umfassen.
  2. Absatz 2,Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.
  3. Absatz 3,Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      ob die Projektziele erreicht wurden,
    2. Ziffer 2
      den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
    3. Ziffer 3
      die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.